Grundsätzlich können Sie unangemessene Beiträge in jeglicher Form an Google melden. Das Löschen einer negativen Bewertung ist etwas aufwendiger
Haben Sie ein Unternehmen, mit dem Sie auch bei Google registriert sind, können auch unangemessene oder falsche Bewertungen über Sie geschrieben werden. Diese können den Ruf eines Unternehmens schnell schädigen.
Sollten die Bewertungen der (vermeintlichen) Kunden positiv sein, sind sie die beste Werbung für ein Unternehmen oder Dienstleister, weil sie scheinbar unabhängiges Feedback darstellen. Negative Bewertungen in Online-Bewertungsportalen sind hingegen schlecht fürs Geschäft.
Sie können die Unternehmensreputation nachhaltig schädigen. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass viele Bewertungsportale (insb. Kununu, Jameda, Amazon, eBay) bei der Google Suche stets an prominenter Stelle beim Suchindex sichtbar werden.
Bewertungen im Internet sind in der Regel Meinungsäußerungen, die über Art. 5 Abs. 1 GG geschützt werden. Das bedeutet, dass auch überzogene, überspitzte, scharfe oder sogar ausfällige Äußerungen geschützt sind und von einem Unternehmer geduldet werden müssen. Erst, wenn die Äußerung ausschließlich diffamierend und herabsetzend wirken soll und keinerlei Sachbezug aufweist, spricht man von sog. Schmähkritik, und die Grenze des Zulässigen ist erreicht.
Gleiches gilt für Äußerungen, die sogar strafbar sind, wie z.B. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung. Werturteile sind also nur im Ausnahmefall unzulässig.
Auch wenn die abgegebene Bewertung an sich grundsätzlich eine über die Meinungsfreiheit geschützte Äußerung darstellen, ist trotzdem immer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung des Bewerters und dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten.
Es muss also immer im konkreten Einzelfall entschieden werden, welche Interessen stärker wiegen: Negative Bewertungen können dann entfernt werden, wenn sie die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten verletzen und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind.
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